Erklärung von Barcelona: Die Stadt und die Behinderten (23. und 24. März 1995)

Quelle: privat

Die Stadt und die Menschen mit Behinderung

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ERKLÄRUNG
Anlässlich des Europäischen Kongresses «Die Stadt und die Behinderten» am 23. und 24. März 1995 in Barcelona, Spanien, haben sich die unterzeichnenden Städte darauf
verständigt,

  1. dass die Würde und der Wert einer Person ureigene Privilegien sind, die allen
    Menschen innewohnen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Rasse, ihrem Alter und ihrer Begabung;
  2. dass Schwächen und Behinderungen in Anlehnung an das Welt-Aktionsprogramm der Vereinigten Nationen für Menschen mit Behinderungen die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit berühren und nicht ausschließlich Einzelpersonen und ihre Familien;
  3. dass das Wort «Behinderung» ein dynamischer Begriff ist, das Ergebnis der
    Interaktion zwischen individueller Begabung und umweltbedingten Einflüssen, die wiederum diese Begabung prägen. Folglich sind das Gemeinwesen und das
    Sozialwesen dafür verantwortlich, dass sich die Entwicklung der Bürgerinnen und Bürger zu den bestmöglichen Konditionen vollzieht, was wiederum bedeutet, dass alle Ursachen vermieden bzw. beseitigt werden, die dieser Entwicklung im Wege stehen oder sie verhindern;
  4. dass die Stadt als weit verbreitete Gesellschaftsform in allen Kulturkreisen auf
    unserem Planeten eine Verpflichtung hat, die nötigen Mittel und Ressourcen für
    Chancengleichheit, Wohlstand und Mitbestimmung aller ihrer Bürgerinnen und
    Bürger bereitzustellen;
  5. dass die Grenzen zwischen Normalität und Behinderung so gut wie nicht begrifflich festgelegt sind, und deshalb die Unterschiede zwischen den Bürgerinnen und Bürgern als Teil der Vielfalt verstanden werden müssen, die die Gesellschaft ausmacht, und entsprechen die Strukturen und Dienstleistungen so zu begreifen sind, dass sie von der ganzen Bevölkerung genützt werden können, was in den meisten Fällen die Existenz einer spezifischen Terminologie für Behinderte überflüssig macht.
    Aus all den vorgenannten Gründen beschließen die unterzeichnenden Städte die
    Vereinbarungen, die von nun Erklärung «Die Stadt und die Behinderten» heißen sollen, und verpflichten sich,
    a. die Erklärung «Die Stadt und die Behinderten» auf nationaler und internationaler Ebene publik zu machen mit dem Ziel, dass ihre Grundsätze und Postulate größtmögliche Zustimmung erfahren;
    b. Prozesse der Zusammenarbeit auf der Basis vollständiger Anwendung der in der Erklärung «Die Stadt und die Behinderten» enthaltenen Vereinbarungen in Gang zu setzen und dabei die notwendige Unterstützung der übergeordneten
    Gebietskörperschaften einzufordern;
    c. In den Städten und Gemeinden Kommunikationsnetze aufzubauen, die die
    Bemühungen vorantreiben bzw. verstärken, die Gleichbehandlung ihrer behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürger zu fördern und die sich für die Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs im Hinblick auf die Verwendung bestimmter Zeichen und Symbole einsetzen und allgemein die Sensibilität der Kommunalpolitik für die Belange der behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürger erhöhen.

    Folglich erklären sie:

    PRÄAMBEL

    dass die Behinderten natürliche Mitglieder der Gemeinschaften sind, in denen sie leben, und dass ihre besondere Situation in den unterschiedlichen internationalen Abkommen berücksichtigt wird, besonders in der Allgemeinen Erklärung der Menschen-rechte der Vereinten Nationen, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, im Internationalen Pakt
    über bürgerliche und politische Rechte, in der Konvention über die Rechte des Kindes, der Erklärung über die Rechte von Behinderten und der Erklärung über die Rechte von geistig Behinderten.
    Dass die Menschen mit Behinderungen ein Anrecht auf technische und soziale Beihilfen haben, durch die die Folgen ihrer Behinderung weitgehend eingedämmt werden können, und ein Anrecht darauf haben, dass die Politik und die Politiker sich für die Gleichbehandlung Behinderter einsetzen, die als Recht in der Resolution 48/96 vom 4. März 1994 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über «Einheitliche Normen zur Gleichbehandlung Behinderter» festgeschrieben ist.
    Dass die Behinderten ein Recht auf Gleichbehandlung als Bürgerinnen und Bürger haben in einer pluralistischen Gesellschaft, die die Verschiedenheit und Unterschiedlichkeit der Individuen, aus denen sie sich zusammensetzt, respektiert, ein Recht darauf, an der sozialen Dynamik der Gemeinschaft ohne Einschränkung teilzuhaben, sowie darauf, sich an dem Wohlstand zu erfreuen, den die Entwicklung dieser Gemeinschaft hervorgebracht hat.

    VEREINBARUNGEN

    I. Die Kommunen setzen sich dafür ein, dass die Bürgerinnen und Bürger mehr
    Verständnis für Menschen mit Behinderungen, ihre Rechte, Bedürfnisse sowie ihre Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft entwickeln.
    II. Die Kommunen sichern im Rahmen ihrer Befugnisse das Recht auf die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen und damit das Recht dieser Personen auf individuelle Zuwendung entsprechend ihren Bedürfnissen.
    III. Die Kommunen lancieren und unterstützen Informationskampagnen, die ein
    wahrheitsgetreues Bild von Menschen mit Behinderungen propagieren, frei von
    Klischees und Vorurteilen, und allgemein ihre Integration und zur Normalisierung
    ihrer physischen und persönlichen Lebensumstände beitragen und sie so
    befähigen, sich bestmöglich damit zu arrangieren.
    IV. Die Kommunen etablieren im Rahmen ihrer Befugnisse Maßnahmenkataloge, die behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürgern auf effiziente Weise für sie relevante Informationen vermitteln und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über bewährte Einrichtungen aufklären, die ihre Gleichbehandlung unterstützen, indem sie von der notwendigen Koordination zwischen den verschiedenen Bereich der öffentlichen Verwaltung Gebrauch machen und so die Wirkung der jeweiligen Maßnahmen verstärken.
    V. Die Kommunen ermöglichen Personen mit Behinderungen Zugang zu allen,
    allgemein ausgedrückt, Informationen über die städtische Gemeinschaft und das
    Gemeinwesen.
    VI. Die Kommunen ermöglichen im Rahmen ihrer Befugnisse den Zugang von
    Behinderten zu Kultur-, Sport- und Freizeitangeboten und allgemein zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde.
    VII. Die Kommunen ermöglichen Personen mit Behinderungen den Zugang zu
    allgemeinen und ggf. zu besonderen Dienstleistungen in den Bereichen
    Gesundheit, Rehabilitation, Aus- und Weiterbildung, Arbeit und soziale Dienste,
    insofern diese in den Rahmen ihrer Befugnisse fallen. Sie setzen sich dafür ein,
    dass dieser Grundsatz auch dann beherzigt wird, wenn andere, öffentliche oder
    private Einrichtungen derartige Dienste anbieten.
    VIII. Die Kommunen richten Hilfsdienste für die alltäglichen Bedürfnisse von Behinderten ein, um ihnen zu ermöglichen, in ihrem eigenen Heim und in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben und auf diese Weise eine permanente Unterbringung in Behinderten-Einrichtungen zu umgehen. Die Bereitstellung dieser Dienste basiert auf den persönlichen Entscheidungen und dem Recht auf Wahrung der Intimsphäre der- und desjenigen, die bzw. der sie in Anspruch nimmt.
    IX. Die Kommunen schaffen Maßnahmen für behinderungsgerechtes Wohnen in
    Anlehnung an die persönliche und wirtschaftliche Situation der/des Betroffenen.
    X. Die Kommunen ergreifen im Rahmen ihrer Befugnisse Maßnahmen zur
    Umgestaltung von öffentlichen Plätzen und Gebäuden und Dienstleistungen aller
    Art sowie zum Abbau von Sprachbarrieren dahingehend, dass sie von behinderten
    Personen in vollem Umfang geltend gemacht werden können.
    XI. Die Kommunen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass sich Personen mit Behinderungen ohne Einschränkung ihrer Mobilität in der Stadt bewegen können. Das besondere Augenmerk gilt dabei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Hier sollen Personen, die aufgrund von Behinderungen von der Nutzung ausgeschlossen sind, alternative Leistungen und spezielle Vergünstigungen erhalten, die ihre Mobilität vor dem gleichen Hintergrund gewährleisten, wie sie dem Rest der Bevölkerung zugute kommt.
    XII. Die Kommunen stellen Mittel für die Realisierung von Forschungsprojekten bereit, die neue Impulse für die Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen geben und die Entwicklung von Vorsorgeprogrammen sowie
    diagnostischen Verfahren zu Erkennung und Früherkennung vorantreiben.
    XIII. Die Kommunen ermöglichen und fördern im Rahmen ihrer Befugnisse die
    Partizipation von behinderten Bürgerinnen und Bürgern und ihrer repräsentativen Organe an Entscheidungsprozessen bei Themenstellungen, von denen sie im allgemeinen oder im besonderen selbst betroffen sind.
    XIV. Die Kommunen erzielen Einigung über Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den Behindertenverbänden und -organisationen vor Ort mit dem Ziel, die Aktivitäten auf und miteinander abzustimmen und eine gemeinsame Strategie für eine globale und nachhaltige Aktion zu entwickeln.
    XV. Die Kommunen sorgen für ständige Fortbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um ein bestmögliches Verständnis und Hilfestellung für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
    XVI. Die Kommunen erarbeiten im Rahmen ihrer Befugnisse und in Zusammenarbeit mit den Behindertenvertretungen vor Ort Aktionspläne, die mit dieser Deklaration übereinstimmen und entsprechende Fristen bezüglich der Durchführung und Bewertung beinhalten müssen.
    XVII. Die Kommunen setzen Maßnahmen um, die der Vereinheitlichung und
    Verallgemeinerung von Reglements und Vorschriften sowie der Verbreitung von
    Zeichen und Symbolen und anderen Informationsträgern für jeden Behinderungstyp dienen, um so die Integration von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern und ihnen die gleichen Chancen einzuräumen, wie sie Nicht-Behinderte haben. Um bezüglich dieser Vereinbarungen voranzukommen, setzen sich die unterzeichnenden Kommunen über ihre internationalen Vertretungsorgane für die Ratifizierung der Vorschriften durch die zuständige europäischen Interessenorganisationen ein, die das Minimum an Vorschriften, Programmen und Budgets festlegen, zu deren Umsetzung die Kommunen verpflichtet sind, was allein eine Verwirklichung der in dieser Erklärung getroffenen Vereinbarungen innerhalb
    eines angemessenen Zeitraums möglich macht.

    Barcelona, 24. März 1995
    Quelle: Netzwerk Artikel 3 e.V.
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